Allgemeine Auftragsbedingungen

des öffentlichen Notars Dr. Wolfgang Kaliba mit dem Amtssitz in 4400 Steyr. Der Notar, seine Mitarbeiter und Gehilfen werden im Folgenden auch als Notariat bezeichnet.

Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und Aufträge, auch solche betreffend die Errichtung von Verträgen und Urkunden jeder Art, die Vornahme von Beglaubigungen und Be­urkundungen, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten sowie außer­gerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshand­lungen, die im Zuge eines zwischen dem Notariat und dem Klienten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden.

Die Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Auftrag und Vollmacht

Mit Auftragserteilung wird dem Notariat die Vollmacht gemäß § 5 Abs 4a NO in Verbindung mit §§ 30 Abs 22 ZPO, 10 AVG, 77 Abs 1 GBG erteilt.

Über Verlangen hat der Auftraggeber dem Notariat jederzeit eine schriftliche Vollmacht, gerichtet auf die einzeln genau bestimmten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen.

Leistungserbringung

Das Notariat hat seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit dem Standesrecht und auf Basis der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist vom Notariat nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

Weisungen des Auftraggebers hat das Notariat zu befolgen, soferne sie nicht rechts- oder standeswidrig sind. Für den Auftraggeber nachteilige Rechtsfolgen sind ebenfalls zu befolgen, das Notariat hat aber auf die Nachteiligkeit hinzuweisen.

Bei Gefahr im Verzug ist das Notariat berechtigt, dringend im Interesse des Auftraggebers erscheinende Handlungen zu setzen oder zu unterlassen, auch wenn die Handlung oder Unterlassung vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist, oder damit gegen Weisungen des Klienten verstoßen wird.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Notariat auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und dem Notariat von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Notariats bekannt werden.

Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist das Notariat nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile des Auftrages.

Verwendungszweck / Weitergabe an Dritte / Urheberrecht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Notariat erstellten Verträge, Stellungnahmen, Gutachten, Berichte, Entwürfe und dergleichen nur für den dem Notariat bekannt gegebenen Auftragszweck verwendet werden. Eine Haftung des Notariates einem Dritten gegenüber wird in keinem Fall begründet.

Dem Notariat verbleibt das Urheberrecht an seinen Leistungen.

Honorar

Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat das Notariat Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des Notariatstarifgesetzes (NTG), des Rechtsanwalts­tarifgesetzes (RATG), sowie der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) 2005. Zu dem dem Notariat gebührendem Honorar sind die Umsatzsteuern im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB Fahrtkosten, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Notariat vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und kein verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG) ist, zumal das Ausmaß der vom Notariat zu erbringenden Leistungen ihrem Wesen nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Das Notariat ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten und Zwischenabrechnungen zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Auftraggeber in einer Rechtsache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Notariates.

Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

Haftung

Das Notariat haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtung.

Gibt das Notariat über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet es für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Weiters haftet das Notariat für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Kanzlei des Notariats nicht.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte(n) von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

Das Notariat haftet bei Beiziehung kanzleifremder Dritter im Rahmen der Mandatsbearbeitung nur für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

Das Notariat haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die auf Grund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Notariats in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

Jede Haftung des Notariats ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungs­summe beschränkt. Derzeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der UNIQA Versicherungen AG mit einer vereinbarten Versicherungssumme in der Höhe von Euro 4.500.000,00. Im Fall der Übernahme von Treuhandabwicklungen über die Notartreu­hand­bank Aktiengesellschaft wird die Übernahme der Treuhandschaft im Treuhandregister des österreichischen Notariates registriert.

Der Abschluss einer höheren Versicherung bzw. das Erwirken eines weitergehenden Versicherungsschutzes wird ausdrücklich nicht vereinbart.

Verschwiegenheit und Auskunftspflicht

Das Notariat ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber es von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

Weiters ist das Notariat gemäß § 37 NO den Beteiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgefundenen Verhandlungen verpflichtet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass in diesem Fall sämtliche Beteiligte den Notar von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden müssen.

Das Notariat darf im Namen des Auftraggebers verfasste Urkunden Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung, insbesondere im Sinne des § 91c Abs 2 GOG hierzu besteht.

Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Das Notariat haftet nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Benutzung des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.

Beendigung des Mandats

Das Mandat kann vom Notariat oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden.

Der Honoraranspruch des Notariats für die bereits erbrachte Leistung bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzanspruch des Notariats mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.

Verwahrung

Das Notariat hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Originalunterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Notariat und seinem Auftraggeber. Das Notariat kann von Unterlagen, die es an den Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten, dies auf Kosten des Auftraggebers, wenn das Honorar des Notariates noch nicht zur Gänze bezahlt ist.

Der Mandant stimmt der Vernichtung der Unterlagen nach Ablauf einer hiemit vereinbarten Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren ausdrücklich zu, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Notariat und dem Mandanten ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisnormen anzuwenden mit Mandanten, welche nicht Verbraucher im Sinne des KSchG sind, wird für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Graz als zuständig vereinbart.

Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass falls eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein sollte, dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst Nahe kommt, zu ersetzen.

Schlussbestimmungen

Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.

Für Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen wird die Schriftform empfohlen.

Erklärungen des Notariats an den Klienten gelten ebenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei der Mandatserteilung vom Klienten bekanntgegebene oder danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt werden oder diesem an eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und Aufträge, auch solche betreffend die Errichtung von Verträgen und Urkunden jeder Art, die Vornahme von Beglaubigungen und Be­urkundungen, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten sowie außer­gerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshand­lungen, die im Zuge eines zwischen dem Notariat und dem Klienten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden.

Die Auftragsbedingungen gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Auftrag und Vollmacht

Mit Auftragserteilung wird dem Notariat die Vollmacht gemäß § 5 Abs 4a NO in Verbindung mit §§ 30 Abs 22 ZPO, 10 AVG, 77 Abs 1 GBG erteilt.

Über Verlangen hat der Auftraggeber dem Notariat jederzeit eine schriftliche Vollmacht, gerichtet auf die einzeln genau bestimmten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen.

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